Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Juni 2009

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Zustellungsvollmacht, ergänzende Vertragsbedingungen

Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen erfolgen unter Zugrundelegung dieser AGB, sofern nicht schriftlich etwas anderes im Einzelfall vereinbart wird. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners mit unseren AGB widersprechendem Inhalt widersprechen wir hiermit vorweg. Ein Schweigen zu Ihren Bedingungen, die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung oder die Annahme der Gegenleistung bedeuten in keinem Fall eine Zustimmung zu Ihren allgemeinen Bedingungen. Vertragsabschlüsse oder sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Eine Abweichung gilt nur für den Einzelfall und berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. Nachrangig ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die Geschäftsbedingungen der COFREUROP für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse im nationalen und internationalen Verkehr in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt geändert im Oktober 1999 mit Ausnahme Schiedsgerichtsverfahren. Er verpflichtet sich, uns jeweils eine aktuelle Gewerbeanmeldung, HR-Auszug o.ä., bei Geschäftsführern und Inhabern auch die Personalangaben inkl. Wohnsitz, zur Verfügung zu stellen und jede Änderung binnen zwei Wochen anzuzeigen. Ändern sich die Adressdaten des Vertragspartners, ohne dies uns mitzuteilen, gelten Zusendungen von uns an die zuletzt bekannte Anschrift auch dann als zugegangen und bewirkt, wenn die Sendung an den Vertragspartner unter der uns zuletzt bekannten Anschrift nicht zugestellt werden konnte (Zugangsfiktion). Soweit es sich beim Käufer um eine Einzelfirma oder eine Personengesellschaft handelt, ermächtige dieser seine Versicherungsträger, uns auf Anfrage seinen neuen Geschäfts- oder Wohnsitz mitzuteilen. Jeder gestellte Insolvenzantrag über das Vermögen des Vertragspartners, bzw. im Falle der Kommanditgesellschaft mit nur einem persönlich haftenden Gesellschafter über das Vermögen des Komplementärgesellschafters ist uns sofort, möglichst nach am gleichen Tag, per Fax, ­e-mail oder telefonisch mitzuteilen.

2. Angebot

Alle Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, sofern ein von uns schriftlich unterbreitetes Angebot keine Festofferte darstellt. Privatkunden werden nicht beliefert.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle vom Verkäufer genannten Preise verstehen sich netto Kasse, zahlbar bei Erhalt der Ware ohne jeden Abzug. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in jeweils geltender Höhe in der Rechnung ausgewiesen und zusätzlich aufgeschlagen. Bei Lieferung in EU-Mitgliedsstaaten ist die Lieferung umsatzsteuerfrei, sofern der Käufer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benennt. Andernfalls wird die jeweils gesetzliche deutsche Umsatzsteuer berechnet. Erhöhen sich Frachten, Gebühren oder Abgaben nach dem Vertragsabschluß, geht dies zu Lasten des Kunden. Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich aufgrund besonderer Vereinbarung vor. Wechsel und andere Gegenleistungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlungsverzug sind 1 % pro Monat ab Rechnungsdatum an uns zu zahlen. Bei einem nachgewiesenen höheren Verzugsschaden sind wir zur Geltendmachung berechtigt. Ebenso gehen alle mit dem Einzug unserer Forderungen verbundenen Kosten zu Lasten des Vertragspartners. Der Besteller kommt automatisch und ohne Mahnung in Verzug 30 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung (§284 III deutsches BGB; Gesetz zur Beschleunigung fälliger Rechnungen.) Wird bei Zahlungsverzug des Käufers ein Inkassobüro mit dem Forderungseinzug beauftragt, so hat er die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten mit Ausnahme des Erfolgshonorars zu tragen. Für alle Abschlüsse wird die Zahlungsfähigkeit des Käufers als wesentliche Eigenschaft vorausgesetzt. Ist der Käufer nach Vertragsabschluß außerstande, seine Leistung rechtzeitig zu erfüllen, wird er auf Verlangen eine ausreichende und werthaltige Sicherheitsleistung stellen. Der Verkäufer notiert bei Barzahlungen von über € 5.000,- in Erfüllung des Geldwäschegesetzes Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Nummer und ausstellende Behörde des Ausweises. Ausländische EU-Käufer haben das Nettoentgelt in ihrem Heimatland gemäß §15 b UStG zu versteuern.

4. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Unser Geschäftssitz in Gräfenberg gilt stets als Erfüllungsort. Dies gilt auch bei Lieferung ab Lager von anderen Orten, als unser Geschäftssitz. Gerichtsstand in allen Rechtsangelegenheiten, auch international, ist stets unser Geschäftssitz Gräfenberg unter Anwendung der Verfahrensvorschriften der Gerichte an unserem Sitz. Gleiches gilt auch für Klagen im Urkunden- und Wechselverfahren, sowie für Maßnahmen, die der Sicherstellung dienen. Im letzteren Falle liegt die Wahlfreiheit bei uns hinsichtlich der Anrufung der Gerichte auch am Sitz des Vertragspartners. Auf alle Fragen des Vertragsverhältnisses ist deutsches Recht anzuwenden.

5. Lieferbedingungen und Rücktrittsrecht

Alle Lieferungen erfolgen frei geliefert. Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Käufer zu unverzüglichen Abruf und Abnahme verpflichtet. Kosten, die durch verzögerte Abnahme oder Infolge Fehlens einer tauglichen Entlademöglichkeit entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, der Lieferant kann über gekaufte Ware, die nicht unverzüglich abgenommen wird, nach angemessener Fristsetzung anderweitig verfügen. Der Käufer haftet dann für Kosten und Mindererlös. Versand, Zustellung und etwaige Rücklieferung erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ereignisse höherer Gewalt, Diebstahl, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Fehlen von Arbeitskräften, Feuer, Streik, staatliche Verbote u.ä., welche die rechtzeitige Lieferung der Ware unmöglich machen, entbinden uns von der Lieferpflicht bzw. berechtigen uns, den Zeitpunkt der Lieferung hinauszuschieben. Bezieht sich der Verkauf auf Waren, die wir beim Kaufabschluß nicht auf Lager haben, sind wir von jeder Verpflichtung befreit, wenn wir nicht selbst richtig und pünktlich beliefert werden. Ein Liefertermin für Waren in Verkaufsverpackungen gilt nur unter Vorbehalt störungsfrei laufender Maschinen als vereinbart. Wir übernehmen keine Haftung für die Einhaltung ausländischer lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Wir sind berechtigt, im Falle eines vom Vertragspartners selbst gestellten Insolvenzantrages sowie im Falle des Vorliegens eines Gläubigerantrages, vom Vertrag zurückzutreten und etwaig gelieferte Ware wieder in den unmittelbaren Besitz zu nehmen. Hierzu erteilt der Vertragspartner uns und Dritten bereits jetzt seine Zustimmung, die Inbesitznahme der Ware auch ohne seine Mitwirkung vorzunehmen.

6. Mängelrügen

Mängel sind bei verderblicher Ware spätestens bis zum Mittag (12.00 Uhr Ortszeit der Ablieferung) des auf die Ablieferung folgenden Tages unter Angabe der Mängel schriftlich per Telefax oder per Email an uns zu melden. Dies gilt auch für Lieferungen, die kurz vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen am Lieferort erfolgen. Bei aseptisch behandelter, bzw. tiefgefrorener oder anders haltbar gemachter Ware beträgt die Rügefrist 2 Tage, gerechnet vom Ablauf des Ablieferungstages, Zeitrechnung am Ort der Ablieferung. Etwaige dazwischen liegende Wochenend- oder gesetzliche Feiertage am Lieferort werden nicht mitgezählt. Für Fehlmengen und Bruch gilt dasselbe. Mängel, die während des Transportes entstanden sein können, sind zudem dem Frachtführer zu melden. Wir können verlangen, dass uns die Berechtigung der Beanstandung durch amtliche Bescheinigung oder Gutachter nachgewiesen wird. Hat der Käufer oder sein Beauftragter die Ware nach Besichtigung gekauft oder übernommen, so ist jede Rüge ausgeschlossen. Unwesentliche Qualitäts- und Quantitätsmängel berechtigen den Käufer nicht zur Zurücksweisung der Lieferung oder Wandlung oder zur Forderung von Schadensersatz, sondern lediglich zu einer angemessenen Minderung des Verkaufspreises. Andere oder weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Maßgebend ist das Eingangsgewicht lt. amtlicher Wiegekarte.

7. Kennzeichnung der Ware

Der Käufer ist verpflichtet, bei Abnahme der Ware die Verpackung und Auszeichnung inkl. EAN-Codes auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Verkaufsverpackungen, ebenso wenn auf Weisungen des Käufers von uns ein Ladenverkaufspreis eingesetzt wird. Bei berechtigten Beanstandungen besteht lediglich die Verpflichtung zur Neuauszeichnung, eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, auch künftiger, unser Eigentum. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt. Der Käufer übt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware nur den unmittelbaren Besitz als Besitzmittler für uns aus; Es gilt insoweit als vereinbart, dass wir bis zur vollständigen Bezahlung den mittelbaren Besitz an der Ware behalten. Weiterveräußerung ist nur amtlich gemeldeten Wiederverkäufern im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses und gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung gestattet. Der Käufer tritt seine bereits bestehenden und die künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden sicherheitshalber an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen Dritten diesen Forderungsübergang anzuzeigen und uns alle zur Durchsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere seine jeweiligen Abnehmer zu benennen und diese bei Kreditverkäufen auf unseren Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Es ist ihm ferner untersagt, ein Abtretungsverbot der Kaufpreisforderung mit seinem Käufer zu vereinbaren oder diese an einen Factor zu verkaufen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Weiterverkäufer für die uns entstandenen Kosten. Wir können die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat, wenn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzvefahrens gestellt ist, ein Vergleich versucht wird oder der Käufer die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgeben muß. Das Recht auf Aus- und Absonderung gem. Insolvenzordnung behalten wir uns vor. Für den Fall der Weiterverarbeitung überträgt der Käufer schon jetzt das Eigentum an den auf diese Weise hergestellten Sachen bzw. bei Vermischung anteilig gemäß §§ 946 II BGB auf den Verkäufer. Ansprüche auf Veräußerung der neuen Sache tritt der Käufer hiermit bereits jetzt an uns ab. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von dem Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlages von 10% entspricht. Der Käufer tritt hiermit den erstrangigen Forderungsanteil an der Verkäufer ab. Wir unsere Ware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für unsere Ware ein Einzelpreis vereinbart wird, tritt der Käufer uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung den Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert unserer Ware zuzüglich eines Zuschlages von 10% entspricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befügt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Schlußbestimmungen

Kommen aus Rechtsgründen, oder weil sie abbedungen sind, einzelne der obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. Der Käufer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass wir als Vertragspartner der Schufa Holding AG, 65203 Wiesbaden, bei natürlichen Personen zur Datenübermittlung über die Aufnahme und Beendigung einer Geschäftsverbindung, die Einräumung eines Lieferantenkredits, über Zahlungsverzug sowie über uns erforderlich erscheinende gerichtliche Maßnahmen verpflichtet sind. Schufa speichert diese Daten, pflegt den Datenaustausch mit Partnern in der EU, stellt ihre Daten Dritten bei berechtigtem Interesse zur Verfügung, benennt Wahrscheinlichkeitswerte zur Beurteilung des Kreditrisikos (Scoring) und gibt Adressdaten zur Schuldnerermittlung bekannt. Unsere Forderungen sind kreditversichert. Käufer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass wir negative Geschäftserfahrungen an der Versicherer melden müssen
Durch dieses Zertifizierungsverfahren wurde die Leistungsfähigkeit des vorbildlichen und gut funktionierenden QM-Systems nach den Anforderungen des IFS-Brokers bestätigt. So können wir unseren Kunden weiterhin ein sehr hohes und nachhaltiges Qualitätsniveau bestätigen. Wir haben in unserem Qualitätssystem die Möglichkeit geschaffen, die gesamte Lieferkette zu überwachen und durch definierte Kontrollpunkte sicherzustellen, dass die Qualität der Produkte und Dienstleistungen den rechtlichen und kundenspezifischen Anforderungen genügen.
Auch unser Partnerbetrieb in Serbien, ZA Fruit doo, wurde 2011 nach dem IFS Standard zertifiziert. Somit können wir von der Produktion bis zum Kunden ein durchgängiges QM System mit IFS Zertifizierung anbieten.